1. Die allgemeinen Bedingungen in der französischen Zone für das Kino der Nachkriegszeit

Schon vor dem Zusammenbruch des Dritten Reiches waren weite Teile Deutschlands in der Hand alliierter Truppen, dort galt somit Besatzungsrecht. Bereits im November 1944 hatten die Alliierten das Gesetz Nr. 191 erlassen, das den Deutschen das Herstellen, den Verleih und die Vorführung von Filmen verbot. Die Wichtigkeit des alliierten Medienmonopols während der Kriegshandlungen geht auch aus Paragraph 6 dieses Gesetzes hervor: Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird ... mit jeder gesetzlichen Strafe, einschließlich der Todesstrafe bestraft 17

Vier Tage nach der deutschen Kapitulation lockerten die Siegermächte ihre Medienpolitik durch die Nachrichtenkontroll-Vorschrift Nr. 1. Danach wurde u.a der Vertrieb und die Vorführung gebilligter Filme, vorausgesetzt, daß ein Filmvorführungsschein jeder ausgegebenen und vorgeführten Filmkopie beigefügt ist, und daß die Filmvertriebsstelle von dem zuständigen Nachrichtendienstkontrollamt gebilligt ist 18, erlaubt.


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Durch Lizenzierung war die rechtliche Basis für das Wiedererstehen der Film- und Kinowirtschaft geschaffen worden. Besonders Wochenschauen und sogenannte Umerziehungsfilme eigneten sich als Nebenprogramm der Kinoveranstaltungen zur Aufklärung der Deutschen über die nationalsozialistischen Verbrechen. Gleichzeitig stand das ehemals bedeutende Propagandainstrument von Josef Goebbels unter strengster Überwachung durch die Sieger.

Am 5. Juni 1945 wurden die einzelnen Besatzungszonen geschaffen und gemäß wechselseitiger Vereinbarung der Alliierten zogen sich die Amerikaner Anfang Juli 1945 zugunsten der französischen Besatzungstruppen aus Südwürttemberg, Hohenzollern, Südbaden, aus T eilen des Rheinlands, Rheinhessen und der Pfalz zurück. Die Franzosen ergänzten die bisherigen alliierten Bestimmungen, indem sie in ihrer Zone die vollständige Erfassung aller Kinoapparate und die Ablieferung von Filmen und zwar von Negativen und Positiven und belichteten und unbelichteten Filmen und von Filmkopien jeden Formats anordneten 19.

Das im Bereich der französischen Zone relativ geringe Vermögen der ehemals reichseigenen UFA-Film-GmbH (UFI), die 1942 von den Nazis gegründet worden war - es handelte sich unter anderem um die ehemaligen UFA-Paläste in Koblenz, Ludwigshafen und Mainz - wurde im Auftrag der Militärregierung treuhänderisch verwaltet 20.

Ebenso wie in der amerikanischen Zone wurde eine Verfügung zur Verhinderung übermäßiger Machtanhäufung auf dem Gebiete der deutschen Filmindustrie21erlassen. Hintergrund war das Bestreben, jede Machtkonzentration innerhalb der deutschen Wirtschaft und damit jede Monopolbildung zu vermeiden. Unter anderem durfte ein Unternehmer in einem Land- oder Stadtkreis nur eine bestimmte Anzahl von Kinos besitzen, die sich nach der Einwohnerzahl richtete 22.

In Baden-Baden, am Sitz der Besatzungsregierung nahm die Nachrichtenkontrolle ihre Arbeit auf. Die zuständige Abteilung Kino (Section Cinèma) wachte dort über die Durchführung der aufgezählten Verbote. Von dieser Behörde kamen auch Impulse für den Aufbau der wichtigsten privatwirtschaftlich, aber französisch dominierten Verleih- und Produktionsgesellschaften 23. Bei der Produktionsfirma Internationale Filmunion (IFU) 24 wurden vor allem


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französische Streifen synchronisiert, wie beispielsweise „Fabiola“ (Frankre ich [F]/ Italien [I] 1948) oder der Sartre-Film „Das Spiel ist aus“ („Les jeux sont faits“, F 1947), aber auch einige deutsche Nachkriegsspielfilme wie „Die große Liebe“ (Deutschland [D] 1949) 25. Die Produktionsstätte diente auch zur Herstellung von Kultur- und Umerziehungsfilmen, wobei die Technik von der UNITEK kam, die auch Kinotechnik produzierte. Bis zur Monopolverordnung gehörten zur IFU auch einige Filmtheater in Koblenz, Trier, Kehl, Mainz und Ludwigshafen. Die Gesellschaften Rhein-Donau und die Inte rnationale Film-Allianz (IFA) waren im Verleihgeschäft tätig und die Firma Blick in die Welt produzierte die gleichnamige Wochenschau. Leiter der Behörde und Gründer dieser Unternehmen war der französische Filmoffizier Marcel Colin-Reval, der in den ersten Jahren mit seiner fundierten Filmerfahrung die bestimmende und gestaltende Persönlichkeit in der französischen Zone war.

Die Section Cinèma war nicht nur Impulsgeber für die Filmwirtschaft, sie hatte vor allem behördliche Aufgaben. Jeder Streifen, der in den Besatzungszonen produziert, verliehen oder vorgeführt wurde, mußte schriftlich durch einen einkopierten Filmvorführschein gebilligt sein. Die Section Cinèma entschied nach politischen Vorgaben gegen Nazi-Ideologie, Militarismus und zugunsten der Interessen der französischen Besatzungsmacht darüber, welche Produktionen in die Kinos gelangen durften 26. Dabei standen vor allem die fertigen oder halbfertigen NS-Produktionen auf dem Prüfstand. Daß beispielsweise Filme des prominenten NS-Propagandaregisseurs Veit Harlan, die auf der Verbotsliste der Besatzer standen, wie „Verwehte Spuren“ (1938) und „Die goldene Stadt“ (1942) 27 trotzdem gezeigt wurden, ist ein Nachweis für die relativ großzügige Auslegung der Spielplankontrolle. Die Section Cinèma setzte außerdem die Verleihbedingungen fest. Französische Filme wurden bis zur Gründung der Trizone 1948 gegenüber den anderen ausländischen Produktionen und deutschen Filmen besonders gefördert. Trotzdem hat die Filmwissenschaft nachgewiesen, daß deutsche Kriegsproduktionen, sogenannte Reprisen die größte Gruppe auf dem Spielplan der Kinos in der unmittelbaren Nachkriegszeit bildeten. Zur Aufführung gelangten auch „Überläufer“. Das waren Filme, die noch 1944/45 kurz vor der Kapitulation geplant und konzipiert worden waren und in der Nachkriegszeit nach einigen Zensur- und Schnittauflagen der Besatzer uraufgeführt wurden 28 . Die Menschen der Trümmerzeit vergaßen den grauen, deprimierenden und von Not geprägten Alltag, wenn sie die Stars der guten, alten UFA-Zeit wiedersahen. Deshalb begann die Section Cinèma ihre Politik zu ändern: Harmlose Komödien rissen nun die zahlreich in die Kinovorstell ungen strömenden Deutschen aus der Trostlosigkeit und förderten damit indirekt ihren Aufbauwillen. Dagegen sollte das Beiprogramm aus


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Wochenschauen und Dokumentarstreifen auf die Verantwortung der Deutschen für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinweisen: Ein Beispiel ist der KZ-Film „Die Lager des Grauens“ 29, der Mitte 1946 gezeigt wurde. Bereits ab April des gleichen Jahres lief in Ludwigshafen der Dokumentarfilm „Todeslager“ 30 im Beiprogramm. Ein Zweibrücker Kino zeigte aktuell zum Geschehen am 25.10.1946 den Vorfilm „Nürnberger Prozeß“ 31Auf Betreiben der Direction de l'information wurde 1947 in der gesamten Zone der Propagandafilm „Un an aprés“ gezeigt. Der Film führte den Besiegten die moralischen und materiellen Folgen ihrer totalen Niederlage vor und wurde von den Deutschen deshalb abgelehnt32.

Nicht nur die Filmpolitik, sondern auch die Film- und Kinowirtschaft unterlag nach 1945 der Kontrolle der Militärbürokratie. So galt für alle im Kinobereich tätigen Personen, die Inhaber von Sälen, Lichtspielbetrieben, das kaufmännische und technische Personal die Registrierungspflicht. Dabei mußten sie den Fragebogen der Militärregierung und ein Registrierungsformular ausfüllen. Im Unterschied zum Lizenzierungsverfahren, das von der Section Cinèma in Baden-Baden ausgeführt wurde, war hier zunächst die nach geordnete Section Cinèma vorort zuständig. Da der umfassende Kontrollanspruch der Besatzungsbehörde jedoch an den pragmatischen Erfordernissen der Kinowirtschaft scheiterte, konnten teilweise vor Ort unzerstörte Kinos kontinuierlich weiterbetrieben werden, sofern ihre Inhaber nicht durch Aktivitäten im Dienste des nationalsozialistischen Unrechtssystems belastet waren. Das war beispielsweise in Speyer der Fall 33. In Ludwigshafen, wo alle Lichtspieltheater zerstört waren, kam es dagegen zu umfangreichen und zeitraubenden Neugenehmigungsverfahren 34.

Die Anträge für die Neuzulassung mußten bei Landratsämtern oder Polizeidirektionen eingereicht werden. Voraussetzung für die Bearbeitung war die Vorlage der folgenden Unterlagen in doppelter Ausfertigung 35.

1. Gutachtliche Stellungnahme des Bürgermeisters, Landrats bzw. der Polizeidirektion

2. Gutachten des zuständigen Wirtschaftsverbandes der Filmtheater


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3. Befähigungsnachweis und Bescheinigung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durch die Industrie- und Handelskammer

4. Bau- und Einrichtungsplan des Kinos

5. Personalfragebogen und Entnazifizierungsbescheid des zukünftigen Betreibers

6. Pachtvertrag für den Saal

7. Stellungnahme zu Bau und Einrichtung durch den Technischen Überwachungsverein

8. Bescheinigung über Herkunft (Kaufvertrag o.ä.) der Vorführmaschinen

Bis 1949 war die französische Militärbürokratie zuständig für den Betrieb von Lichtspieltheatern. Im Jahre 1950 ging die Zuständigkeit auf deutsche Behörden über.

Um ein Lichtspieltheater zu führen, wurde ein ausgebildeter Filmvorführer benötigt, der einen Vorführerschein hatte. Ein Filmvorführer mußte die knappen und teueren Projektoren nicht nur bedienen, sondern gegebenenfalls reparieren können. Zu seiner Arbeit gehörte zudem das fachmännische Kleben gerissener Filme. Der Umgang mit den hochbrennbaren Nitrofilmen war ein riskantes Unterfangen, weshalb die Lehrzeit sechs Monate dauerte. Der Lehrling mußte sie bei einem von den Besatzungsbehörden genehmigten Filmvor führer in einem Kino entsprechender Größe absolvieren. Diese Ausbildung konnte auch durch einen zehnwöchigen Intensivlehrgang ersetzt werden. Der sechswöchige Abschlußlehrgang mit abschließender Prüfung fand in den beiden Filmvorführerschulen (Centres Techniques du Cinèma) statt, die die französische Militärregierung mit Geldern des ehemaligen UFI-Konzerns im rheinhessischen Eich bzw. im württembergischen Moosheim einrichtete 36.

Kino wurde in der Nachkriegszeit schnell zu einem populären Zeitvertreib und zur Therapie für vom Krieg hinterlassene seelische Wunden. In der französischen Zone war die Ausgangslage bei der Kinoversorgung deutlich schlechter als in den anderen Zonen, wie der Filmoffzier Colin-Reval zu berichten wußte: Über 100 Filmtheater mußten [1945] neu oder zum Teil neu wieder aufgebaut werden. Auf Betreiben der Section Cinèma wurden die damals noch sehr knappen dazu benötigten Materialien freigegeben und über 20 Brocklin-MIP-Maschinen aus Frankreich nach Deutschland gebracht 37. Bereits 1946, ein Jahr später, waren es in der französischen Zone schon 440 Kinos 38- mehr als das Vierfache wie im Kapitulationsjahr. Damit war die Zone bei etwa 13 Prozent der Einwohnerschaft und 20 Prozent der Kinos deutlich besser ausgestattet als das übrige Westdeutschland 39. Das beweist auch die Entwicklung des Lichtspiel-


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wesens in einigen Städten im nördlichen Teil der französischen Zone 40. Im von Frankreich beherrschten Raum sind, ähnlich wie überall in Westdeutschland, die Besucherzahlen seit 1946 kontinuierlich angestiegen. Eine Ausnahme bildete das Jahr 1948, als die Deutsche Mark eingeführt wurde und die Menschen mit dem neuen wertvollen Geld sparsamer umgingen 41. Der durchschnittliche Eintrittspreis für eine Filmvorführung hatte vor dem Krieg 86 Pfennige betragen, er stieg bis 1947 auf über eine (Reichs-)Mark. In der unmittelbaren Nachkriegszeit ließen sich viele Kinobesitzer wegen der Geldentwertung und dem akuten Brennstoffmangel mit Holz und Briketts bezahlen. Nach der Währungsreform pendelte sich der Eintrittspreis wieder beim Vorkriegsniveau ein. Das führte dazu, daß die Bruttoeinnahmen der Filmtheater stiegen. Unter der Besatzungsherrschaft lag die effektive Vergnügungssteuerbelastung mit etwa 25 Prozent ungewöhnlich hoch 42. Die französische Militärregierung betrachtete sie als willkommenes Instrument, um durch Steuererleichterung oder gänzliche Befreiung französischer Filme die eigenen kulturellen, geistigen und politischen Maßstäbe durchzusetzen. Trotz der wirtschaftlich positiven Entwicklung gab es auch kritische Stimmen: So merkte eine eifrige Kinogängerin in der Wormser Allgemeinen Zeitung an, ... daß gerade die Vorstellungen während des Nachmittages sehr schlecht besucht sind. ... Wäre es unter diesen Umständen nicht angebracht und könnte hier das vielgerühmte soziale Empfinden nicht einmal zur Tat werden, wenn man beispielsweise Arbeitslosen und Unterstützungsempfängern für diese Vorstellungen eine Vergünstigung gewährte 43 ?

Die Zerstörung der Kinos ließ die zukünftigen Kinobetreiber nach geeigneten Räumlichkeiten Ausschau halten. Unzerstörte Säle waren jedoch in der Nachkriegszeit begehrte Objekte, was einen Ludwigshafener Hausbesitzer letztendlich dazu bewog, seinen Saal, an dessen Erhaltung als Versammlungsraum die Parteien, Vereine, Tanzinstitute u.a. interessiert sind, schon deswegen nicht für den Ausbau als Lichtspieltheater zur Verfügung stellen, weil sich die Interessenten von der Beschaffung der Baumaterialien zu Dacheindeckung und Saalinstandsetzung stark bemüht haben 44. Auch das Fehlen von Vorführmaschinen machte den Besitzern der Lichtspieltheater zu schaffen. Wie bereits oben erwähnt, ließ die Militärregierung alle Vorführmaschinen einziehen. Zwar konnten findige Kinobesitzer ihre wertvollen Objekte oftmals in Sicherheit bringen, sie mußten aber permanent mit Beschlagnahme rechnen, wenn sie die Geräte veräußern oder im neueröffneten Kino einsetzen wollten 45. Wenn Glühbirnen, Feuerlöschvorrichtungen oder feuerbeständige Türen fehlten, war die ganze Diplomatie des jungen Unternehmers gefragt und jede Hilfe des "Amts-


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schimmels" war erbeten: Als Behörde haben Sie bestimmt die Autorität und Verbindung, die fehlenden Gegenstände zu besorgen. Deshalb dürfen wir Sie vielleicht bitten, die Beleuchtungskörper für uns zu kaufen 46. Einige betriebsfähige Kinos oder einzelne Logenplätze wurden von der französischen Besatzungsverwaltung reserviert und für die Truppenbetreuung der Streitkräfte verwendet. Das führte mitunter zu Spannungen, wobei es vorkommen konnte, daß arrogante Besatzungswillkür dem Kinobesitzer Gefängnis einbrachte, wenn er die Plätze anderweitig vergab 47. In Speyer wurde das Alhambra zur Hauptvorführzeit für Franzosen reserviert. Deutsche Cinèasten durften erst die Spätvorstellungen besuchen, so daß sie gegen zweiundzwanzig Uhr in Warteschlangen am Kinoeingang den heimkehrenden Soldatenfamilien Spalier stehen mußten 48.

Es waren meistens Frauen, die die Schwierigkeiten der Nachkriegszeit meistern mußten. Das gängige Bild der ”steineklopfenden Trümmerfrau” hatte auch beim Aufbau von Lichtspieltheatern reale Bezüge: War „Frau Theaterbesitzer“ vor dem Kriege eine Seltenheit, so dominierten Frauen nach 1945 als Besitzerinnen der privaten Kleinkinos. Die Fachpresse 49 erklärte das Phänomen folgendermaßen: Viele Frauen führen heute die Betriebe für ihre gefallenen oder nicht heimgekehrten Männer. Daß Frauen in der Männerdomäne der Filmtheaterwirtschaft keine Probleme hatten, wurde auch damals schon anerkennend festgestellt: Die meisten Theaterbesitzerinnen sind vorsichtig, mißtrauisch und völlig illusionslos. In ihren geräumigen Handtaschen liegt neben der Puderdose das Dispositionsbuch, in dem Prozentsätze und Einnahmen fein säuberlich vermerkt sind.


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Anmerkungen

17 Gesetz Nr. 191 vom 24. November 1944, abgedruckt in: Pleyer (wie Anm. 6) S. 382 f.

18 Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 1 vom 12. Mai 1945, Paragraph 2c, 3d und e, abgedruckt in: Pleyer (wie Anm. 6) S. 383 f.

19 Verordnungen Nr. 34 und 35, in: Journal Officiel. Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland, 16 (1. März 1946) S. 117 f.

20 Vgl. Hierzu Georg Roeber/Gerhard Jacoby, Handbuch der filmwirtschaftlichen Medienbereiche. Die wirtschaftlichen Erscheinungsformen des Films auf den Gebieten der Unterhaltung, der Werbung, der Bildung und des Fernsehens (München 1973) S. 102.

21 Verfügung 134, in: Journal Officiel, 293/294 (5. u. 9. August 1949) 2098 ff.

22 Vgl. Gleber (wie Anm. 8) S. 455.

23 Vgl. Gleber (wie Anm. 8) S. 460 ff.

24 Vgl. Reinhard Lahr, Blick in die Welt. Die Film-Union in Remagen seit 1947, in: Ulrich Löber (Hg.), Odeon-Scala-Capitol (Koblenz 1995) S. 111 ff.

25 Vgl. Lahr (wie Anm. 24) S. 116.

26 Vgl. Roeber/Jacoby (wie Anm. 20) S. 89 f.

27 Vgl. Gleber (wie Anm. 8) S. 458.

28 Vgl. Kahlenberg (wie Anm. 11) S. 466.

29 Vgl. Lauer, (wie Anm. 9) S. 83.

30 Vgl. Gleber (wie Anm. 8) S. 503.

31 Vgl. Lauer, (wie Anm. 9) S. 83.

32 Ruge-Schatz (wie Anm. 7) S. 108; RHPF vom 23.10.1946, S. 1; vgl. auch die allgemeine Entwicklung: Jérôme Vaillant, Was tun mit Deutschland? Die französische Kulturpolitik im besetzten Deutschland von 1945, in: Manfred Heinemann (Hg.), Umerziehung und Wiederaufbau. Die Bildungspolitik der Besatzungsmächte in Deutschland und Österreich (Stuttgart 1981) S. 201 ff.

33 Hoffmann u.a. (wie Anm. 15) S. 8.

34 StA LU, ZR I (2462) Betrieb von Lichtspieltheatern.

35 Rundschreiben der Provinzialregierung Pfalz vom 10. Januar 1949, Landesarchiv Speyer [LA SP] H 13/138.

36 Vgl. Tabelle bei Gleber (wie Anm. 8) S. 469 und 482.

37 Die Filmwoche (identisch mit Neue Filmwoche bzw. ab Juni 1949 Illustrierte Filmwoche). Filmzeitschrift der franz. Zone [IFW], 52 (1948) S. 561.

38 RHPF, 23.10.1946, S. 1.

39 Vgl. Tabelle bei Gleber (wie Anm. 8) S. 470.

40 Vgl. hierzu Gleber (wie Anm. 8) S. 470 ff.

41 Vgl. Hauser (wie Anm. 6) S. 373 f.

42 Angaben nach Roeber/Jacoby (wie Anm. 20) S. 333.

43 Wormser Zeitung vom 25. November 1949, S. 5.

44 StA LU, ZR I/2462, Lichtspiele Friesenheim.

45 Vgl. Zeitzeugenbefragung des Autors mit Frau Hedwig Doll am 26. April 1994, StA Ludwigshafen, teilweise abgedruckt in Gleber (wie Anm. 8) S. 492 f.

46 Überprüfung der Lichtspieltheater, 15. Dezember 1947, Stadtarchiv Speyer [StA SP], VIII/C4 (b).

47 Vgl. Zeitzeugenbefragung, (wie Anm. 45) S. 492.

48 StA SP, VIII/C4 (b); Vgl. dazu auch Hoffmann (wie Anm. 15) S. 9.

49 IFW, 38 (1949) S. 494.

50 Vgl. Auch: ”In memoriam Rheingold-Kino”. Nachruf auf einen Publikumsmagneten, in: Neue Lu, 11 (1988) S. 17.